DFB-Sportgericht
Ein Spiel Sperre für Stuttgarts Assignon

Das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) hat Lorenz Amegnon Assignon vom Bundesligisten VfB Stuttgart im Einzelrichterverfahren nach Anklageerhebung durch den DFB-Kontrollausschuss wegen eines unsportlichen Verhaltens mit einer Sperre von einem Meisterschaftsspiel der Lizenzligen belegt. Darüber hinaus ist der Spieler bis zum Ablauf der Sperre auch für alle anderen Meisterschaftsspiele seines Vereins gesperrt.
Assignon war in der 82. Minute der Bundesligapartie gegen den FC Bayern München am 6. Dezember 2025 von Schiedsrichter Tobias Stieler des Feldes verwiesen worden.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Zwei Spiele Sperre für Paderborns Brackelmann
Das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) hat Calvin Brackelmann vom Zweitligisten SC Paderborn 07 im Einzelrichterverfahren nach Anklageerhebung durch den DFB-Kontrollausschuss wegen eines rohen Spiels gegen den Gegner mit einer Sperre von zwei Meisterschaftsspielen der Lizenzligen belegt. Darüber hinaus ist der Spieler bis zum Ablauf der Sperre auch für alle anderen Meisterschaftsspiele seines Vereins gesperrt.
Brackelmann war in der 58. Minute der Zweitligapartie gegen die SV Elversberg am 6. Dezember 2025 von Schiedsrichter Robert Hartmann des Feldes verwiesen worden.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Ein Spiel Innenraumverbot für Bochums Teamoffiziellen Zoller
Das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) hat Simon Zoller, Leiter Lizenzspielerabteilung des Zweitligisten VfL Bochum, im Einzelrichterverfahren nach Anklageerhebung durch den DFB-Kontrollausschuss wegen eines unsportlichen Verhaltens mit einem Innenraumverbot für das nächste Meisterschaftsspiel der Lizenzligen und einer Geldstrafe in Höhe von 5000 Euro belegt.
Im Zuge eines Aufenthaltsverbots für den Innenraum ist es einem Mannschaftsoffiziellen nicht gestattet, während eines Spiels seines Teams im Stadioninnenraum zu sein. Das Innenraumverbot beginnt jeweils eine halbe Stunde vor Spielbeginn und endet eine halbe Stunde nach Abpfiff. Der Leiter Lizenzspielerabteilung darf sich in dieser Zeit weder im Innenraum noch in den Umkleidekabinen, im Spielertunnel oder im Kabinengang aufhalten. Im gesamten Zeitraum darf er mit der Mannschaft weder unmittelbar noch mittelbar in Kontakt treten.
Zoller hatte sich in der Nachspielzeit des Zweitligaspiels gegen Arminia Bielefeld am 6. Dezember 2025 unsportlich gegenüber dem Schiedsrichter-Team um Wolfgang Haslberger verhalten und daraufhin von dem Unparteiischen die Rote Karte gesehen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Ein Spiel Sperre für Aachens Wiebe
Das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) hat Danilo Wiebe vom Drittligisten Alemannia Aachen im Einzelrichterverfahren nach Anklageerhebung durch den DFB-Kontrollausschuss wegen eines unsportlichen Verhaltens mit einer Sperre von einem Meisterschaftsspiel der 3. Liga belegt. Darüber hinaus ist der Spieler bis zum Ablauf der Sperre auch für alle anderen Meisterschaftsspiele seines Vereins gesperrt.
Wiebe war in der 10. Minute der Drittligapartie bei Hansa Rostock am 7. Dezember 2025 von Schiedsrichter Daniel Bartnitzki des Feldes verwiesen worden.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Kategorien: DFB-Sportgericht
Autor: dfb

DFB-Sportgericht verhandelt Einspruch von Lok Leipzig mündlich
Das DFB-Sportgericht verhandelt am 16. Dezember ab 13 Uhr am DFB-Campus in Frankfurt am Main mündlich das Sportgerichtsverfahren 1. FC Lokomotive Leipzig. Geleitet wird die Sitzung von Torsten Becker, dem Vorsitzenden des DFB-Sportgerichts.

Zwei Spiele Sperre für Ingolstadts Kügel
Das DFB-Sportgericht belegt Julian Kügel vom FC Ingolstadt im Einzelrichterverfahren nach Anklageerhebung durch den DFB-Kontrollausschuss wegen eines rohen Spiels gegen den Gegner mit einer Sperre von zwei Meisterschaftsspielen der 3. Liga.

98.100 Euro Geldstrafe für Eintracht Braunschweig
Das DFB-Sportgericht belegt den Zweitligisten Eintracht Braunschweig im Einzelrichterverfahren nach Anklageerhebung durch den DFB-Kontrollausschuss wegen eines unsportlichen Verhaltens seiner Anhänger mit einer Geldstrafe in Höhe von 98.100 Euro.